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- 2 Grundlagen und Rahmenbedingungen
- 2.2 Hochschulische, rechtiche und curriculare Voraussetzungen
Wiki für Microcredentials an Hochschulen in NRW
Section outline
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2.2.1Institutionelle Governance und Supportstrukturen
Es stellt sich die Frage, wer für Planung, Umsetzung und Qualitätssicherung von Micorcredentials grundsätzlich zuständig sind.
Nach dem Hochschulgesetz NRW (§ 26 Abs. 1 und 2) gilt der Grundsatz, dass Fachbereiche (Fakultäten) die zuständigen Einheiten sind, die Studiengänge oder auch andere Formate wie Micorcredentials anbieten. Abweichungen können sich aus der Grundordnung ergeben (§ 26 Abs. 3 Hochschulgesetz NRW).
Die Europäische Standardelemente zur Beschreibung eines Microcredentials (vgl. Anhang I des Europäischen Ansatzes) sehen vor, dass die „Art der Qualitätssicherung, die dem Microcredential zugrunde liegt“ ausgewiesen werden muss. Der Referentenentwurf stellt klar, dass diese Qualitätssicherung hochschulintern stattfindet, also auch dann, wenn eine Universität oder Hochschule nicht systemakkreditiert ist. Aus § 7 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW ergibt sich die Pflicht, die Qualitätsentwicklung und –sicherung generell in Ordnungen zu regeln.
Idealerweise hat jede Universität und Hochschule einen dokumentierten Prozess für die Einrichtung und interne Genehmigung, Zertifizierung / Qualitätssicherung von Microcredentials und kann hierbei an vorhandene Regelungen anknüpfen oder trifft spezielle Regelungen für Microcredentials. Die konkrete Ausgestaltung des Prozesses ist abhängig von der Zielsetzung und der Anzahl von Microcredentials, die generell eingerichtet werden sollen.
2.2.2Prüfungsrechtliche Voraussetzungen
Welche Vorgaben gelten, z. B. laut Prüfungsordnung? Wie lassen sich Microcredentials prüfungsrechtlich verankern oder anerkennen?
=> es gelten allg. prüfungsrechtliche Grundätze, die sich aus Art. 12, 3 und 5 Abs. 3 GG ableiten. Erforderlich sind entsprechende Regelungen wie sie § 64 Abs. 2 HG vorschreiben hier bezogen auf MC (statt Studiengänge). Es empfiehlt sich eine allg. Rahmenordnung vergleichbar wie diese zu haben:
https://www.uni-bielefeld.de/themen/pruefungsrecht/prufungsrechtliche-rahmen/
Hier zumindest Aussagen zu ECTS (§ 3) Zugang und Zulassung (§§ 5- 7), zu Prüfungsverfahren (§§ 8 – 20(, Anerkennung (§ 21) und zu den Abschlussdokumenten.
Ergänzt werden wird diese Rahmenordnung durch fachspezifische Beschreibungen der MC, die im Kern dem Aufbau von Modulbeschreibungen entsprechen (insoweit auch § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG) und zugleich die Anforderungen von Anhang I des Europäischen Ansatzes erfüllen
Kriterien der Beschreibung nach ANlage I des Europäischen Ansatzes sind überwiegend Gliederungspunkte der fachspezifischen Beschreibung (Prüfungsordung)Es empfiehlt sich auch aus organisatorischen Gründen das Konstrukt einer Rahmenordnung zu wählen, da damit der allgemeine Rahmen für Microcredentails für eine Hochschule festgelegt werden kann, der wie am Beispiel Bielefeld fachspezifisch ausgestaltet wird. Die RUB wird voraussichtlich eine spezielle Rahmenordnung nur für Microcredentials haben, in der auch die allgemeinen Prüfungsregelungen aufgenommen werden. Ich würde hier auch pro-contra Argumente für die Rahmenordnung ergänzen wollen.
=> Digitalverordnung NRW bringt zahlreiche Vorgaben mit sich, die man direkt bei der Konzeption berücksichtigen und später regeln muss.
Micorcredentials haben zumindest auch die Funktion, Qualifikationen zu erwerben, die auf dem Arbeitsmarkt benötigt werden. Insoweit ist rechtlich gesprochen der Anwendungsbereich von Artikel 12 des Grundgesetzes – Grundrecht der Berufsfreiheit - eröffnet, aus dem sich maßgeblich alle prüfungsrechtlichen Vorgaben ableiten, die wir für Studiengänge kennen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) und Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz1 gilt es ebenfalls zu beachten. Vereinfacht gesagt gilt es, Microcredentials so zu beschreiben und zu regeln, wie dies auch in Studiengängen erfolgt. Sollte es eine allgemeine Rahmenordnung geben, bietet es sich an, den Anwendungsbereich auf Micorcredentials zu erweitern, denn auch hier gibt es die gleichen regelungsbedürftigen Punkte, wie es § 64 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW für Studiengänge formuliert. Die über den Europäischen Ansatz vorgegebenen „Europäischen Standardelemente zur Beschreibung eines Microcredentials“ fügen sich hier nahtlos ein und entsprechen im Kern der Anforderung in § 64 Abs. 2 Nr. 2 Hochschulgesetz NRW.
Der Zugang (Eignung und Qualifikation) und die Zulassung (bei begrenzten Plätzen) zu Micorcredentials sind in rechtlicher Hinsicht zwei Aspekte, bei denen Unterschiede zu Studiengängen bestehen.
Die Eignung und notwendige Qualifikation gilt es angebotsspezifisch zu definieren, spezifische Vorgaben gibt es nicht. Mit der EQF Einordnung können sehr allgemeine Anforderungen einhergehen wie die Hochschulzugangsberechtigung oder fachlich spezifische Anforderungen, wie „Basiswissen im entsprechenden Themengebiet“.
Bei der Zulassung besteht ebenfalls größerer Gestaltungsspielraum. Bei Studiengängen entscheidet die Teilnahme maßgeblich über die Möglichkeit, einen konkreten Beruf auszuüben. Das wird in aller Regel bei Microcredential nicht zutreffen, deshalb gelten die zulassungs- und kapazitätsrechtlichen Grundsätze nicht für Microcredentials. Bei der Auswahl von mehreren gleich geeigneten Personen, die Eignung und Qualifikation erfüllen, kann nach sachgerechten und justitiablen Kriterien geschehen, die in einer Ordnung festgelegt werden.Es gilt die Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften (Hochschul-Digitalverordnung – HDVO) zu beachten, da diese nicht nur für Studiengänge gilt, sondern allgemein für digitale Lehre. Viele Micorcredentials werden Elemente enthalten, die nach der HDVO regelungsberdüftig sind. Im Zusammenhang mit der Beschreibung und Regelung von neu einzurichtenden Micorcredentials sollte dies kein Problem darstellen, da eine digitale Ausgestaltung ohne Probleme möglich ist, wenn dies in einer Ordnung geregelt wird.
Insgesamt bietet es sich an, eine allgemeine Rahmenordnung mit prüfungsrechtlichen Grundsätzen und Verfahren für alle Micorcredentials einer Universität und Hochschule zu haben. Ergänzt werden diese Rahmenordnungen durch spezifische Regelungen eines jeden Micorcredentials, die den „Europäischen Standardelemente zur Beschreibung eines Microcredentials“ nach dem Europäischen Ansatz entsprechen.
2.2.3Digitalisierung und Infrastruktur
Welche technischen Systeme werden benötigt?
Technische Abbildbarkeit der Elemente (1 Microcredential und Stackability) in Campus-Management-System (Modellierung)Aufbauend auf die vorangegangenen Abschnitte und dem RefE soll sich die digitale Abwicklung von Microcredentials in das bestehenden Campus-Management eingliedern; Neben der Organisation von Bachelor- und Masterstudiengänge bzw. Promotionen, stellen Microcredentials neue Bildungspfade dar. Microcredentials in ihrer Ausgestaltung greifen dabei u. a. auch auf bestehende Lehr- und Lernangebote zurück, sodass für das Microcredential-Management (Personenstammdatenverwaltung, Lehrveranstaltungs- und Prüfungsmanagement) auf die bestehenden Campus-Management-Systeme bzw. das bestehende digitale Ökosystem an Hochschulen aufgesetzt wird.
Campus-Management-Systeme sind die Grundlage für die
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Abbildung der Microcredential-Angebote,
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Dokumentation der Leistungen von Personen
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automatisierte und digitale Ausstellung der Nachweise.
In NRW werden u. a. folgende Campusmanagementsysteme (CaMS) eingesetzt bzw. in dieser Handreichung näher betrachtet:
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HISinOne (HIS eG),
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CampusOnline (TU Graz),
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CampusNet (Datenlotsen) und
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SAP SLcM.
Zu unterscheiden ist, wie mit derzeitigen Mitteln Microcredentials abgebildet werden könn(t)en (IST) bzw. wo es im Feature-Umfang der jeweiligen CaMS derzeit noch Lücken gibt und ein SOLL ermittelt werden muss.
Eine „Soll-Beschreibung / Anforderungen an CaMS“ werden in Teil B Abschnitt 2.9 beschrieben.
HISinOne (HIS eG) (IST-Situation)
Bildungsformate (e.g. Microcredentials) ungleich Studiengänge können insofern abgebildet werden, wenn diese weiterhin als solche im Sinne der Datenstruktur von HISinOne verstanden werden. Während in APP der „Bewerbungsprozess“ flexibel konfiguriert werden kann, wäre die Einschreibung im Sinne einer „Online-Immatrikulation“ für die neue Nutzer*innengruppe / Interessent*innengruppe wiederum zu sperrig und ein manueller Eingriff wird notwendig. Unter anderem sind die Anforderungen an die „Einschreibung in ein Microcredential-Programm (s. Teil B 2.9)“ geringer als die Anforderung in die Einschreibung in Studiengänge.
Die Einschreibung würde gegenwärtig in sog. Dummy-Studiengänge erfolgen; ein „Microcredential-Programm“ wäre dann als Studiengang mit Prüfungsordnung abgebildet. Ein Microcredential kann äquivalent zu den derzeitigen Möglichkeiten als „Abschlussdokument“ ausgestellt werden. HISinOne bietet derweilen die Möglichkeit diese Dokumente mit eigenen Zertifikaten (e.g. qualifiziert elektronische Siegel) als digital signierte PDF zur Verfügung zu stellen.
Zusammenfassend sind Prozesse „Bewerbung, Zulassung und Einschreibung“ + LVM & PM derzeit für die Abwicklung von Vollstudiengängen und Studierenden ausgelegt; für weitere (v. a. nicht studentische) Nutzer*gruppen sind die Prozesse oft zu sperrig, so dass eine manuelle Verwaltung dieser Personen notwendig ist (Quelle: vgl. Altherr/Wacker 2024, S. 80). Auch ist ein Abbilden als Studiengang nicht zielführend; Microcredentials sind in ihrem Charakter voraussichtlich schnelllebiger. Sie werden kurzfristig konzipiert und auch entsprechend wieder eingestellt.
Auch im Sinne der EU-Empfehlung nach Standardisierung und grenzübergreifenden Datenaustausch ist festzustellen, dass Datenstruktur und Fachlogik in HISinOne derzeit nicht ausreichend sind, um Microcredentials im Sinne der EU abzubilden.
In Konsequenz sind Microcredentials zwar als Workarounds abbildbar. Je nach hochschulindividueller Vorstellung sind diese Workarounds aber nicht einheitlich und entsprechen damit rechtlich oder inhaltlich-technisch (strukturelle, beschreibende Inhalte) nicht den gewünschten Anforderungen/Vorgaben in HISinOne.
HISinOne (SOLL)
Microcredentials nach der EU-Empfehlung sind derzeit strenggenommen nicht mit HISinOne abbildbar. Mit der Perspektive einen (digitalen) interoperablen, grenzübergreifenden Datenaustausch direkt initial anzustreben, müssen Entwicklungsaufträge zur nötigen Datenstruktur und Fachlogik (e.g., gemäß European Learning Model und Import/Export-Schnittstellen) z.B. über „HISinOne-CM.nrw“ angestoßen werden. Es besteht der Bedarf an der Einführung einer neuen Entität "Microcredential". Microcredentials können von Studierenden, Studierenden aus Kooperationen, hochschulinternen (u. a. Mitarbeiter:innen) und weiteren hochschulexternen Personen (Stichwort: wiss. Weiterbildung / Lebenslanges Lernen) erworben werden. Die Teilnahme an einem oder mehreren Micorcredential wird über einen neuen Status ermöglicht. Dabei gelten für die unterschiedlichen Zielgruppen mit unter unterschiedliche Regelungen bzgl. (Teilnahme-)Voraussetzungen etc.. Ein Microcredential ist als Programm durch eine Ordnung geregelt – in Analogie zur Prüfungsordnung eines Studiengangs, regeln Microcredential-Prüfungsordnungen (Microcredential-Programm) den Zugang und den Erwerb des Microcredentials. Das heißt, es gibt eine Microcredentail-Prüfungsordnung, die Struktur und Inhalt vorgibt, ohne einen zentralen Aufhänger „Studiengang“. Auch können Personen feststellen, dass die in Vergangenheit erbrachten Leistung (Learning Achivements, ELM) für sich genommen die Ausstellung eines Microcredentials ermöglichen oder in Kombination mit weiteren (dann noch zu erbringenden Leistungen) die Teilnahme an einem Microcredential-Programm dynamisch in den eigenen Bildungsweg integrieren zu können. Microcredentails sind weiterführend „stackable“ (s. Teil B 2.7). Für Microcredential-Prüfungsordnungw werden zwei Varianten diskutiert:
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Eine Ordnung pro MC
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Eine Rahmenordnung zur Teilnahme und Erhalt von MCs
CampusOnline (TU Graz)2
CampusNet (Datenlotsen)
Uni Münster/SAP
2.2.4Zertifizierung nach europäischen Standards
Wie sieht das Abschlussdokument aus und wie wird es ausgegeben? Übergangslösungen: was geben wir aus bis wir ein europäisches digital standardized credential (ungleich digital signiertes PDF) haben, das kompatibel ist mindestens innerhalb NRW besser europaweit
Hier würde ich auch etwas zu den ESG schreiben.
Die EU-Empfehlung beschreibt Microcredentials als standardisierte Nachweise der erlernten Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse. Dazu wird das European Learning Model (ELM) zur Verfügung gestellt – welche insb. mit dem ESCO-Standard (European Skills, Competences and Occupations)3 verknüpft werden kann; derartige Nachweise können über Europass und zukünftig im EUDI-Wallet-Eco-System interoperabel ausgetauscht werden.
Parallel dazu gibt es verschiedene weitere Ansätze (e.g. EBSI, Emrex/ELMO), die in Grenzen betrachtet werden.
1„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“
2Muss noch ergänzt werden
3 https://esco.ec.europa.eu/de/about-esco/what-esco
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